Rechtsprechung
LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
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- Justiz Hessen
§ 76 BetrVG, § 85 BetrVG, § 100 ArbGG, § 76 BetrVG, § 85 BetrVG, § 100 ArbGG
Die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden ausschließende Einschränkung von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, dass Gegenstand der Beschwerde kein Rechtsanspruch sein darf, ist angesichts des Normzwecks einschränkend auszulegen. Sie gilt nur für ...
- IWW
§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ ... 76 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 BetrVG, 100 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ArbGG, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG, § 85 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 85 BetrVG, § 106 Satz 1 GewO
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 76; BetrVG § 85; ArbGG § 100
Beschwerde; Rechtsanspruch; Einigungsstelle - rechtsportal.de
BetrVG § 76 ; BetrVG § 85 ; ArbGG § 100
Grenzen der Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 23.02.2017 - 12 BV 85/17
- LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- LAG Hessen, 03.04.2007 - 4 TaBV 39/07
Bestellung einer Einigungsstelle bei der Beschwerde eines Arbeitnehmers gem. § 85 …
Auszug aus LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Dass diese Regelung bereits die Zuständigkeit der Einigungsstelle und nicht allein die Ersetzungswirkung eines eventuellen Spruchs der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfasst, ist inzwischen gesicherte Erkenntnis und damit offensichtlich ( Hess. LAG 03. April 2007 - 4 TaBV 39/07 - AuR 2008/77 L, zu II 3 a, mit näherer Begründung und m. w. N. ). - LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung …
Auszug aus LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind ( ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 03. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 1; 01. März 2016 - 4 TaBV 258/15 - NZA-RR 2016/535, zu II 2 ). - LAG Hessen, 03.11.2009 - 4 TaBV 185/09
Zuständigkeit einer Einigungsstelle - Beschwerde - Beisitzerbestellung
Auszug aus LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind ( ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 03. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 1; 01. März 2016 - 4 TaBV 258/15 - NZA-RR 2016/535, zu II 2 ). - LAG Hessen, 01.03.2016 - 4 TaBV 258/15
Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es dem Betriebsrat auch …
Auszug aus LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind ( ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 03. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 1; 01. März 2016 - 4 TaBV 258/15 - NZA-RR 2016/535, zu II 2 ). - LAG Hessen, 03.03.2009 - 4 TaBV 14/09
Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Bestellung einer Einigungsstelle …
Auszug aus LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Insoweit handelt es sich um Rechtsansprüche im weiteren Sinne, die nur schwer justiziabel sind und mit denen regelmäßig auch nicht justiziable Regelungsfragen angesprochen werden, die nicht Gegenstand von Rechtsansprüchen werden können und die im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens nicht selten innerbetrieblich sinnvoller geregelt und geschlichtet werden können als im Rahmen eines Rechtstreits ( Hess. LAG 03. März 2009 - 4 TaBV 14/09 - AuR 2009/181, m. w. N .).
- LAG Köln, 06.08.2021 - 9 TaBV 26/21
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat; Rechtsanspruch; Anrufung der …
aa) Die Auffassung, der Begriff des Rechtsanspruchs iSv. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei einschränkend auszulegen, damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 85 BetrVG nicht leerlaufe (etwa LAG Hessen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 4 TaBV 75/17 -, Rn. 14, juris; LAG Hessen…, Beschluss vom 03. März 2009- 4 TaBV 14/09 -, Rn. 19, juris), berücksichtigt nicht nur unzureichend Sinn und Zweck der Ausschlussnorm, sondern verwischt zudem die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung (Steffan, RdA 2015, 270, 271).